2.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, gemäss den eingereichten Sendungsverfolgungsprotokollen seien die beiden Mahnschreiben am 15. März 2024 bei der Post aufgegeben und den Beklagten am 18. März 2024 zugestellt worden. Die dreissigtägige Zahlungsfrist habe damit am 19. März 2024 zu laufen begonnen und am 17. April 2024 geendet, weshalb der ausserordentliche Kündigungsgrund i.S.v. Art. 257d Abs. 1 OR am Folgetag entstanden sei und eine Kündigung des Mietvertrags ab diesem Zeitpunkt gültig habe ausgeübt werden können. Die Kündigung sei am 29. April 2024 zugestellt worden.