Mietvertrag eingegangen sind (Gesuchsbeilage 1), womit sie eine notwendige Streitgenossenschaft bilden, ist der Beklagte legitimiert, den Ausweisungsentscheid allein mit Berufung anzufechten. Allerdings hätte er wohl seine Ehefrau und Mitmieterin auf der Passivseite in das Berufungsverfahren einbeziehen müssen (vgl. BGE 145 III 281 E. 3.4.2 betreffend Anfechtung der Kündigung). Aus der Berufungsschrift ergibt sich nicht, dass der Beklagte dies getan hat. Die Frage, ob die Berufung bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre, kann indessen offenbleiben, da der Berufung – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – bereits aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden ist.