3.2. Am 12. Oktober 2024 reichte der Beklagte dem Obergericht entsprechend der mit Schreiben der Instruktionsrichterin vom 10. Oktober 2024 erfolgten Aufforderung eine verbesserte, mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene Berufungsschrift ein. 3.3. Auf die Zustellung der Berufung an die Klägerinnen zur Erstattung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Streitwert von mehr als Fr. 10'000.00 ist die Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1).