2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird den Beklagten auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerinnen von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Beklagten den Gesuchstellerinnen solidarisch Fr. 800.00 direkt zu ersetzen haben. 3. Die Beklagten werden verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 100.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 30. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 9. Oktober 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.