Abgesehen davon, dass es sich dabei um unbeachtliche Noven handelt und diese entsprechend unberücksichtigt bleiben, ist der Hinweis, dass die Beklagte aktuell zwei weitere offene Rahmenverträge mit Zahlungsrückständen aufweise, ohnehin keine ausreichende Begründung. Es fehlt folglich an einer konkreten Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Klägerin über keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel verfüge. Folglich genügt die Beschwerde dem gesetzlichen Begründungsanfordernis im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.