2.3. Die Klägerin setzt sich in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern ersucht unter Verweis auf ein der Beschwerde beigelegtes Schreiben sowie dem Hinweis, dass die Beklagte weitere Zahlungsrückstände aus zwei weiteren offenen Rahmenverträgen habe, um erneute "Überprüfung". Abgesehen davon, dass es sich dabei um unbeachtliche Noven handelt und diese entsprechend unberücksichtigt bleiben, ist der Hinweis, dass die Beklagte aktuell zwei weitere offene Rahmenverträge mit Zahlungsrückständen aufweise, ohnehin keine ausreichende Begründung.