Das Schreiben der Klägerin vom 11. April 2023, mit welchem ein Rahmenauftrag der Beklagten zum Bezug von […] und […] für eine Vertragsdauer von einem Jahr zu einem Betrag von Fr. 213'715.70 bestätigt werde, sei zwar an die Beklagte adressiert und mit einem handschriftlichen Vermerk "14.23 Be" versehen, wobei "Be" eine Unterschrift darstellen könnte. Es sei jedoch unklar, vom wem diese Unterschrift stamme, weshalb nicht zweifelsfrei feststehe, dass dieses Schreiben von einer für die Beklagte zur Vertretung berechtigten Person unterzeichnet worden sei. Das fragliche Schreiben tauge daher nicht als Rechtsöffnungstitel.