enthalte weder eine Unterschrift noch eine Bezeichnung der Parteien oder eine bedingungslose Erklärung der Beklagten, der Klägerin eine bestimmte oder bestimmbare Summe zu schulden. Das Schreiben der Klägerin vom 11. April 2023, mit welchem ein Rahmenauftrag der Beklagten zum Bezug von […] und […] für eine Vertragsdauer von einem Jahr zu einem Betrag von Fr. 213'715.70 bestätigt werde, sei zwar an die Beklagte adressiert und mit einem handschriftlichen Vermerk "14.23 Be" versehen, wobei "Be" eine Unterschrift darstellen könnte.