Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht in ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innerhalb einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, dass kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege. Die Auflistung über nicht bezogene Waren zu einem kalkulierten Totalbetrag von Fr. 10'106.60 -4-