3. 3.1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2024 erhob die Klägerin gegen diesen ihr am 2. Oktober 2024 zugestellten Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht sinngemäss Beschwerde, indem sie die erneute Überprüfung ihres Gesuchs beantragte. Gleichzeitig reichte sie weitere Unterlagen ein. 3.2. Die Beklagte erstattete keine Beschwerdeantwort. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: