2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 30. Juli 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen für die in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. Zins) Rechtsöffnung. 2.2. Die undatierte Stellungnahme der Beklagten erfolgte mit Postaufgabe vom 10. September 2024. 2.3. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab, auferlegte ihr die Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.