Fr. 5'219.65 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 452.00 festgesetzt wird. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 452.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […]