6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die ausgehend von einer Grundentschädigung von gerundet Fr. 677.00 (Fr. 2'258.00 bei einem Streitwert von -8-