Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Folglich braucht nicht beurteilt zu werden, ob die von der Beklagten eingereichte Urkunde vom 10. Februar 2020 anlässlich der gleichentags durchgeführten Schlichtungsverhandlung von der Beklagten unterzeichnet wurde, was die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – entgegen anderslautendem Vorbringen der Beklagten – ausdrücklich bestritten hat (act 16; Beschwerdeantwort Ziff. 3). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.