13), ist ihr mit der Klägerin entgegenzuhalten, dass der Regelungsinhalt der erwähnten Urkunde ohnehin einzig das Schlichtungsverfahren SC.2019.58 und somit auch einzig die mit diesem Verfahren verursachten Prozesskosten betrifft (act. 15). Mit dem von der Beklagten erfolglos angefochtenen Teilentscheid vom 10. März 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg wurde der Klägerin demgegenüber einzig eine Parteientschädigung für die Aufwendungen hinsichtlich der von der Beklagten erst im Hauptverfahren vor Gericht (OZ.2020.6) erhobenen Widerklage gegen die Klägerin zugesprochen (vgl. dazu auch: Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.21 vom 9. Juni 2021 E. 1.3.2 in Rechtsöffnungsgesuchsbei-