Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend machen will, mit der im Schlichtungsverfahren SC.2019.58 erstellten Urkunde vom 10. Februar 2020 sei rechtskräftig über die Frage der Parteientschädigung für das darauf folgende Hauptverfahren vor Gericht (OZ.2020.6) entschieden worden, weshalb der Forderung der Klägerin das Prozesshindernis der res iudicata entgegen stehe (act. 13), ist ihr mit der Klägerin entgegenzuhalten, dass der Regelungsinhalt der erwähnten Urkunde ohnehin einzig das Schlichtungsverfahren SC.2019.58 und somit auch einzig die mit diesem Verfahren verursachten Prozesskosten betrifft (act. 15).