Entsprechend vermag die Beklagte gestützt auf die Urkunde vom 10. Februar 2020 keine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin zu belegen, weshalb die Beklagte den von ihr geltend gemachten Einwand der Tilgung durch Verrechnung nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu beweisen vermag.