Die Beklagte verkennt dabei, dass die erwähnte Urkunde keine Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung einer Geldleistung an die Beklagte beinhaltet. Ziff. 3 dieser Urkunde hält einzig fest, dass die Parteien im dem Hauptverfahren vor Gericht vorangehenden Schlichtungsverfahren SC.2019.58 ihre Parteikosten je selbst zu tragen haben. Mit anderen Worten hätten die Parteien mit Abschluss dieses Teilvergleichs gegenseitig auf den Erhalt einer Parteientschädigung verzichtet. Ein solcher Forderungsverzicht stellt indessen keine Anerkennung einer Geldforderung der Beklagten durch die Klägerin dar. -7-