4.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde – wie auch bereits vor Vorinstanz (act. 13) – als Einwendung eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung mittels Verrechnung geltend. Sie bringt sinngemäss vor, die Klägerin habe eine als "Teilvergleich" betitelte Urkunde vom 10. Februar 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2023) unterzeichnet. Mit diesem Teilvergleich habe die Klägerin auf den Erhalt einer Parteientschädigung verzichtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beklagte verkennt dabei, dass die erwähnte Urkunde keine Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung einer Geldleistung an die Beklagte beinhaltet.