2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG m.H.). 4.2. Die Beklagte wurde, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, mit einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'219.65 zu bezahlen, was von der Beklagten im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wird. Für die von der Klägerin gegen die Beklagte in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 5'219.65 liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor.