80 SchKG). Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung können somit nur solche Urkunden für Geldforderungen gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art.