3.3. Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, sondern wirft ihr lediglich pauschal vor, "ihren Entscheid mit keinem Wort begründet" zu haben. Dieser Vorwurf verfängt offensichtlich nicht, zumal dem angefochtenen Entscheid auf mehreren Seiten Urteilserwägungen zu entnehmen sind. Diese Erwägungen enthalten die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. E. 2.1 hiervor).