3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll.