Verfahren OZ.2020.6 mit Eingabe vom 14. Mai 2020 die Schuldanerkennung als Beilage 36 eingereicht. 3. 3.1. Mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit keinem Wort begründet, macht die Beklagte vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.