Diese Schuldanerkennung selbst sei eine einseitige Erklärung der Klägerin, in der sie die Schuld gegenüber der Beklagten bestätige. Die Beklagte erkläre demnach Verrechnungserklärung. Angesichts der durch mit Unterschrift der Klägerin bekräftigten Schuldanerkennung und dem darin ausgewiesenen Verzicht auf Parteikosten, könne entgegen Erwägung 3.3 im angefochtenen Entscheid keine Rede davon sein, dass die von der Beklagten selbst eingereichte Schuldanerkennung manipuliert sei. Ausserdem würden die Unterschriften der Parteien als nicht bestritten gelten. Nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin habe im -5-