2.2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde (S. 2 f.) dagegen vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit keinem Wort begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Bei der von ihr mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 eingereichten und beidseitig unterzeichneten Urkunde vom 10. Februar 2020 handle es sich nicht nur um einen Vorschlag, sondern vielmehr um eine von der Klägerin eigenhändig unterzeichnete Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG, wonach die Klägerin ihre Parteikosten selbst trage. Diese Schuldanerkennung selbst sei eine einseitige Erklärung der Klägerin, in der sie die Schuld gegenüber der Beklagten bestätige.