In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der [als Rechtsöffnungstitel] verurkundete Entscheid vom 9. Juli 2021 vollstreckbar sei, da die Berufungsfrist an demselben Tag unbenutzt abgelaufen sei. Die definitive Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.4).