Diese sehe man allein daran, dass der von der Beklagten eingereichte Teilvergleich oben rechts den handschriftlichen Vermerk "nicht unterzeichnet v. C._____ wegen Strafverfahren" enthalte. Der eingereichte Teilvergleich müsse, nach Ansicht der Klägerin, daher manipuliert sein (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der [als Rechtsöffnungstitel] verurkundete Entscheid vom 9. Juli 2021 vollstreckbar sei, da die Berufungsfrist an demselben Tag unbenutzt abgelaufen sei.