Dem Vorbringen der Beklagten, wonach infolge eines angeblichen Teilvergleichs vom 10. Februar 2020 keine Parteientschädigung geschuldet sei, stellt die Vorinstanz den Einwand der Klägerin gegenüber, wonach es sich beim von der Beklagten eingereichten Teilvergleich aus dem Schlichtungsverfahren SC.2019.58 nicht um das Originaldokument handle. Gemäss Klägerin handle es sich bei diesem Teilvergleich vielmehr um einen Vorschlag der Gerichtspräsidentin im Schlichtungsverfahren, den die Beklagte nicht unterzeichnet habe. Diese sehe man allein daran, dass der von der Beklagten eingereichte Teilvergleich oben rechts den handschriftlichen Vermerk "nicht unterzeichnet v. C.___