2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. März 2021 stütze und eine offene Parteientschädigung aus dem Verfahren OZ.2020.6 geltend mache (angefochtener Entscheid E. 2). Dem Vorbringen der Beklagten, wonach infolge eines angeblichen Teilvergleichs vom 10. Februar 2020 keine Parteientschädigung geschuldet sei, stellt die Vorinstanz den Einwand der Klägerin gegenüber, wonach es sich beim von der Beklagten eingereichten Teilvergleich aus dem Schlichtungsverfahren SC.2019.58 nicht um das Originaldokument handle.