2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: