Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 323.10 (inkl. MwSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 26. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 23. Januar 2024 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2024 sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.