2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 27. September 2023 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte Forderung sowie für die Zahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Am 9. November 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts: