Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 26. September 2022 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine Forderung im Betrag von Fr. 5'219.65 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2021 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Parteientschädigung gemäss Teilentscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 10. März 2021 (OZ.2020.6) und Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2021 (ZOR.2021.21)" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 5. Oktober 2022 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob.