Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.22 (SR.2023.263) Art. 30 Entscheid vom 3. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Christine Boutellier, Rechtsanwältin, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 26. September 2022 in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin die Beklagte für eine For- derung im Betrag von Fr. 5'219.65 nebst Zins zu 5% seit 10. Oktober 2021 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forde- rungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " Parteientschädigung gemäss Teilentscheid des Arbeitsgerichts Lenzburg vom 10. März 2021 (OZ.2020.6) und Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2021 (ZOR.2021.21)" Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 5. Oktober 2022 zugestellt, woraufhin diese gleichentags Rechtsvorschlag erhob. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 27. September 2023 beantragte die Klä- gerin beim Gerichtspräsidium Lenzburg für die in Betreibung gesetzte For- derung sowie für die Zahlungsbefehlskosten definitive Rechtsöffnung, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 beantragte die Beklagte die Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens, unter Kosten -und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2.3. Am 9. November 2023 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellung- nahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 erkannte das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2022) für den Betrag von CHF 5'219.65 nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2021 definitive Rechts- öffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die -3- Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 300.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von CHF 323.10 (inkl. MwSt) zu bezahlen." 3. 3.1. Die Beklagte erhob am 26. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 23. Januar 2024 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Januar 2024 sei auf- zuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 17. Ja- nuar 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Die Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, den erstinstanzlichen Ent- scheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegrün- dung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu- chen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abge- sehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, -4- die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftli- chen Begründungen gegen das Urteil erheben (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, dass die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. März 2021 stütze und eine offene Par- teientschädigung aus dem Verfahren OZ.2020.6 geltend mache (angefoch- tener Entscheid E. 2). Dem Vorbringen der Beklagten, wonach infolge eines angeblichen Teilvergleichs vom 10. Februar 2020 keine Parteientschädi- gung geschuldet sei, stellt die Vorinstanz den Einwand der Klägerin gegen- über, wonach es sich beim von der Beklagten eingereichten Teilvergleich aus dem Schlichtungsverfahren SC.2019.58 nicht um das Originaldoku- ment handle. Gemäss Klägerin handle es sich bei diesem Teilvergleich viel- mehr um einen Vorschlag der Gerichtspräsidentin im Schlichtungsverfah- ren, den die Beklagte nicht unterzeichnet habe. Diese sehe man allein da- ran, dass der von der Beklagten eingereichte Teilvergleich oben rechts den handschriftlichen Vermerk "nicht unterzeichnet v. C._____ wegen Strafver- fahren" enthalte. Der eingereichte Teilvergleich müsse, nach Ansicht der Klägerin, daher manipuliert sein (angefochtener Entscheid E. 3.2 f.). In der Folge gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der [als Rechtsöffnungs- titel] verurkundete Entscheid vom 9. Juli 2021 vollstreckbar sei, da die Be- rufungsfrist an demselben Tag unbenutzt abgelaufen sei. Die definitive Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöff- nungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3.1 und 3.4). 2.2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde (S. 2 f.) dagegen vor, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit keinem Wort begründet, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Bei der von ihr mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 eingereichten und beidseitig unterzeichneten Urkunde vom 10. Februar 2020 handle es sich nicht nur um einen Vorschlag, son- dern vielmehr um eine von der Klägerin eigenhändig unterzeichnete Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG, wonach die Klägerin ihre Parteikosten selbst trage. Diese Schuldanerkennung selbst sei eine einsei- tige Erklärung der Klägerin, in der sie die Schuld gegenüber der Beklagten bestätige. Die Beklagte erkläre demnach Verrechnungserklärung. Ange- sichts der durch mit Unterschrift der Klägerin bekräftigten Schuldanerken- nung und dem darin ausgewiesenen Verzicht auf Parteikosten, könne ent- gegen Erwägung 3.3 im angefochtenen Entscheid keine Rede davon sein, dass die von der Beklagten selbst eingereichte Schuldanerkennung mani- puliert sei. Ausserdem würden die Unterschriften der Parteien als nicht be- stritten gelten. Nicht nur die Beklagte, sondern auch die Klägerin habe im -5- Verfahren OZ.2020.6 mit Eingabe vom 14. Mai 2020 die Schuldanerken- nung als Beilage 36 eingereicht. 3. 3.1. Mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid mit keinem Wort begründet, macht die Beklagte vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver- langt indessen nicht, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzt und jedes einzelne Argument widerlegt. Aus dem Anspruch folgt vielmehr die Ver- pflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann und soll. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kennt- nis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Es ist nicht erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335 E. 5.1). 3.3. Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben soll, son- dern wirft ihr lediglich pauschal vor, "ihren Entscheid mit keinem Wort be- gründet" zu haben. Dieser Vorwurf verfängt offensichtlich nicht, zumal dem angefochtenen Entscheid auf mehreren Seiten Urteilserwägungen zu ent- nehmen sind. Diese Erwägungen enthalten die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. E. 2.1 hiervor). In Anbetracht des Umstands, dass das beurteilende Gericht sich bei einem Entscheid nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinanderzusetzen und nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat, genügt der angefochtene Entscheid den Begründungsanforderungen. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung er- möglicht es der Beklagten, den getroffenen Entscheid sachgerecht anzu- fechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. So macht die Beklagte auch nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie den angefochtenen Entscheid nicht in voller Kenntnis der Sache an das -6- Obergericht hätte weiterziehen können. Der beklagtische Vorwurf einer an- geblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs geht folglich fehl. 4. 4.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 SchKG). Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung im defini- tiven Rechtsöffnungsverfahren ist nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). Als Be- weis der Tilgung durch Verrechnung können somit nur solche Urkunden für Geldforderungen gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 81 SchKG m.H.). 4.2. Die Beklagte wurde, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, mit ei- nem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts verpflich- tet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'219.65 zu bezahlen, was von der Beklagten im Beschwerdeverfahren auch nicht bestritten wird. Für die von der Klägerin gegen die Beklagte in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 5'219.65 liegt somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. 4.3. Die Beklagte macht mit Beschwerde – wie auch bereits vor Vorinstanz (act. 13) – als Einwendung eine Tilgung der in Betreibung gesetzten For- derung mittels Verrechnung geltend. Sie bringt sinngemäss vor, die Kläge- rin habe eine als "Teilvergleich" betitelte Urkunde vom 10. Februar 2020 (Beilage zur Stellungnahme der Beklagten vom 30. Oktober 2023) unter- zeichnet. Mit diesem Teilvergleich habe die Klägerin auf den Erhalt einer Parteientschädigung verzichtet (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Beklagte verkennt dabei, dass die erwähnte Urkunde keine Verpflichtung der Klägerin zur Be- zahlung einer Geldleistung an die Beklagte beinhaltet. Ziff. 3 dieser Ur- kunde hält einzig fest, dass die Parteien im dem Hauptverfahren vor Gericht vorangehenden Schlichtungsverfahren SC.2019.58 ihre Parteikosten je selbst zu tragen haben. Mit anderen Worten hätten die Parteien mit Ab- schluss dieses Teilvergleichs gegenseitig auf den Erhalt einer Parteient- schädigung verzichtet. Ein solcher Forderungsverzicht stellt indessen keine Anerkennung einer Geldforderung der Beklagten durch die Klägerin dar. -7- Entsprechend vermag die Beklagte gestützt auf die Urkunde vom 10. Feb- ruar 2020 keine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin zu bele- gen, weshalb die Beklagte den von ihr geltend gemachten Einwand der Tilgung durch Verrechnung nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu beweisen vermag. Soweit die Beklagte darüber hinaus geltend machen will, mit der im Schlich- tungsverfahren SC.2019.58 erstellten Urkunde vom 10. Februar 2020 sei rechtskräftig über die Frage der Parteientschädigung für das darauf fol- gende Hauptverfahren vor Gericht (OZ.2020.6) entschieden worden, wes- halb der Forderung der Klägerin das Prozesshindernis der res iudicata ent- gegen stehe (act. 13), ist ihr mit der Klägerin entgegenzuhalten, dass der Regelungsinhalt der erwähnten Urkunde ohnehin einzig das Schlichtungs- verfahren SC.2019.58 und somit auch einzig die mit diesem Verfahren ver- ursachten Prozesskosten betrifft (act. 15). Mit dem von der Beklagten er- folglos angefochtenen Teilentscheid vom 10. März 2021 des Bezirksge- richts Lenzburg wurde der Klägerin demgegenüber einzig eine Parteient- schädigung für die Aufwendungen hinsichtlich der von der Beklagten erst im Hauptverfahren vor Gericht (OZ.2020.6) erhobenen Widerklage gegen die Klägerin zugesprochen (vgl. dazu auch: Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.21 vom 9. Juni 2021 E. 1.3.2 in Rechtsöffnungsgesuchsbei- lage 4). Die mit Teilentscheid vom 10. März 2021 der Klägerin zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 5'219.65 umfasst somit keine Aufwen- dungen der Klägerin aus dem vorangehenden Schlichtungsverfahren SC.2019.58, weshalb die Urkunde vom 10. Februar 2020 dem Teilent- scheid vom 10. März 2021 infolge unterschiedlichem Regelungsinhalt nicht entgegen stehen kann. Nach Gesagtem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Folglich braucht nicht beurteilt zu werden, ob die von der Beklagten eingereichte Urkunde vom 10. Februar 2020 anlässlich der gleichentags durchgeführten Schlichtungsverhandlung von der Beklagten unterzeichnet wurde, was die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren und auch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren – entgegen anderslautendem Vorbringen der Beklag- ten – ausdrücklich bestritten hat (act 16; Beschwerdeantwort Ziff. 3). 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfah- rens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beklagte hat der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die ausgehend von einer Grundent- schädigung von gerundet Fr. 677.00 (Fr. 2'258.00 bei einem Streitwert von -8- Fr. 5'219.65 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 AnwT], davon 30 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % und 8.1 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 452.00 festgesetzt wird. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin deren richterlich auf Fr. 452.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte zweitinstanzliche Parteientschädi- gung zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -9- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'219.65. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. Juni 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Holliger Donauer