2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 6'090.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat folglich dem Beklagten Fr. 250.00 direkt zu ersetzen (Art. 404 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)