15. August 2023 bis 31. Juli 2025 Fr. 2'680.00 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 Fr. 2'615.00 Ab 1. August 2026 Fr. 3'435.00 7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner bis am 17. Mai 2024 Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 46'800.00 (9 x Fr. 5'200.00) geleistet hat, welche an die Unterhaltsbeiträge gemäss den vorstehenden Ziffern 5. und 6. angerechnet werden können. 1.2. Im Übrigen werden die beiden Berufungen abgewiesen. - 62 -