Ab 1. August 2026 C._____: Fr. 1'770.00 (davon Fr. 771.00 Betreuungsunterhalt) D._____: Fr. 1'695.00 (davon Fr. 771.00 Betreuungsunterhalt) 5.2 In der Phase vom 15. August 2023 bis 31. Juli 2025 sind die vom Gesuchsgegner zu leistenden Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 hiervor je zuzüglich den bezogenen Kinderzulagen geschuldet. Ab 1. August 2025 stehen die Kinderzulagen dem Gesuchsgegner zur Bestreitung des Bedarfs der Kinder zu. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich (vorschüssig bzw. rückwirkend) zu bezahlen: