11. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird den Parteien ausgangsgemäss je zur Hälfte mit Fr. 1'500.00 auferlegt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 3 bis 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 9. August 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: