Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen (E. 9.4.3 und E. 9.4.4 oben), hat die Vorinstanz die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin sowie die Leistungsfähigkeit des Beklagten aber im Ergebnis zurecht bejaht. Die Höhe des zugesprochenen Prozesskostenvorschusses blieb unbeanstandet. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten, soweit sich diese gegen die Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'200.00 an die Klägerin richtet.