10. Prozesskostenvorschuss 1. Instanz Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Klägerin (welche im Gegensatz zum Beklagten mittellos sei) für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'200.00 (anteilige Gerichtskosten Fr. 1'600.00; angemessene Parteikosten Fr. 4'600.00) zu bezahlen. Der Beklagte bringt in der Berufung (S. 24) vor, er sei nicht in der Lage, der Klägerin den Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.