Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als überdurchschnittlich, wobei die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen ist. Die zusätzlichen Eingaben der Klägerin sind gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT (wonach die Grundentschädigung für weitere – nicht überflüssige – Rechtsschriften und zusätzliche Verhandlungen um je 5 – 30 % erhöht wird) mit einem Zuschlag von 50 % zu honorieren (zweite Hauptrechtsschrift 20 %; Eingaben vom 2. Dezember 2024 insgesamt 15 %; Eingaben vom 22. November 2024, 23. Dezember 2024 und 13. Juni 2025 insgesamt 15 %).