9.5.2.2. Konkret Für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren erscheint praxisgemäss eine Grundentschädigung (§ 3 AnwT) – mit welcher Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT) – von Fr. 3'350.00 als angemessen. Das vorliegende (zweitinstanzliche) Eheschutzverfahren erweist sich als überdurchschnittlich, wobei die Grundentschädigung auf Fr. 4'000.00 zu bemessen ist.