9.5.2. Parteikosten 9.5.2.1. Berechnungsgrundlagen Für die Höhe der durch die entschädigungspflichtige Partei zu erstattenden Vertretungskosten (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) ist der Tarif des Kantons des erkennenden Gerichts über die Anwaltsgebühren (vgl. Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO) massgebend; dies gilt auch, wenn es die Höhe eines dem anderen Ehegatten zu leistenden Prozesskostenvorschusses zu beurteilen gilt. Die Entschädigung von Rechtsanwälten in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden richtet sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT).