Bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Prozesses abzustellen (SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, Ergänzungsband, 1991, N. 282 zu aArt. 145 ZGB). Wird das Prozesskostenvorschussgesuch aber, wie vorliegend, erst in einem Zeitpunkt beurteilt, in wel- - 59 - chem der von den Parteien (anwaltlich) betriebene Aufwand feststeht, ist dieser bei der Bestimmung des Prozesskostenvorschusses zu berücksichtigen, und die Gerichtskosten werden dem Kostenverteiler des Urteils entsprechend veranschlagt.