Im Lichte der aufgeführten Vermögenswerte und der nicht geltend gemachten Unzumutbarkeit resp. Unmöglichkeit einer (teilweisen) Versilberung insbesondere seiner Fahrzeuge und der Liegenschaft in Z._____ zur Prozessfinanzierung erscheint die vom Beklagten behauptete, fehlende Leistungsfähigkeit nicht glaubhaft.