__ von Fr. 60'000.00 (Beilage 26 zur Eingabe des Beklagten vom 17. April 2024). Der Steuerwert liegt notorisch unter dem Verkehrswert, wobei zur Eruierung des Verkehrswerts die Hochrechnung des Steuerwerts mit dem Faktor 1.5 nicht unangemessen erscheint (vgl. Entscheide der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2021.228 vom 14. Februar 2022 E. 4.6.2, ZSU.2023.114 vom 24. Januar 2024 E. 9.2.4 und ZSU.2024.272 vom 14. April 2025 E. 8.2.5 E. 4). Die Liegenschaft in Z._____ hat damit einen geschätzten Verkehrswert von Fr. 90'000.00. Im Lichte der aufgeführten Vermögenswerte und der nicht geltend gemachten Unzumutbarkeit resp.