9.4.3. Bedürftigkeit Klägerin Die Klägerin hat kein tatsächliches Einkommen (E. 6.5.2.4 oben). Ein Prozesskostenvorschuss kann unabhängig von der Höhe des zugesprochenen Unterhalts gerechtfertigt sein, da Unterhaltsbeiträge grundsätzlich zur Deckung des laufenden Bedarfs des Empfängers und nicht zur Prozessfinanzierung dienen (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 10.1).