Die Prozesskostenvorschusspflicht des Ehegatten besteht unabhängig vom Güterstand sowie davon, ob das Einkommen und/oder Vermögen des pflichtigen Ehegatten güterrechtlich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordung, 2012, N. 34 zu Art. 117 ZPO, unter Hinweis auf BGE 85 I 4 f. E. 3; vgl. auch BGE 146 III 212 f. E. 6.3). - 58 -