Veräusserbare Sachwerte, welche keinen Kompetenzcharakter (Art. 92 SchKG) haben resp. unter Berücksichtigung des Austauschrechts (Art. 92 Abs. 3 SchKG) solche mit Kompetenzcharakter, sind, sofern deren Wert den Notgroschen übersteigt, ebenfalls zu berücksichtigen (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 188). Von einem Grundeigentümer darf verlangt werden, zur Bestreitung des Prozessaufwands einen Kredit auf das Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann. Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (BGE 119 Ia 12 f. E. 5;